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Vorschläge


25.02.2006> Korrigenda

Achtung....im neuen PDF-File haben sich die Antragsnummern verschoben, da zwei Neue dazu gekommen sind!!!!

  • Allgemein > Schreibfehler und Grammatikkorrekturen erledigt!!
  • Antrag 1 > NEU!!!
  • Antrag 6 > NEU!!!
  • Antrag 7 > Ergänzungen
  • Antrag 16 > Ergänzungen
  • Antrag 22 > Ergänzungen

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Hallo zusammen....ufff!!!! Wir haben es geschafft!!! Hier also unsere Anträge, Vorschläge und Forderungen im PDF-Format zum downloaden/ drucken. Download

 

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Anträge an den Schweizerischen Collieclub betreffend dem neuen
SCC-Zuchtreglement
 
1
GRUNDSAETZLICHES

11.


Die Generalversammlung des Schweizerischen Collie-Clubs (SCC) erlässt in Ausführung von Art.3, Lit.c) der Statuten und gestützt auf die Bestimmungen des "Zucht- und Eintragungsreglements der SKG" (ZER) über die Zucht- und Eintragung von Hunden in das Schweizerische Hundestammbuch (ZER-SHSB) die vorliegenden Kör-, Zucht- und Haltungsbestimmungen.

12.

Das vorliegende Zucht- und Ausführungs- Reglement (ZAR) enthält weitere Bestimmungen, die für alle Züchter von Kurz- und/oder Langhaar-Collies, mit von der SKG bzw. der FCI geschützten Zuchtnamen, sowie für Eigentümer von angekörten Rüden, gültig sind, ungeachtet, ob sie dem SCC als Mitglied angehören oder nicht.

13.
Im vorliegenden Zucht- und Ausführungs- Reglement (ZAR) wird auch auf das integrierende Aus- und Weiterbildungs-Reglement (AWR) hingewiesen. Darin sind alle Punkte für eine Aus- und Weiterbildung im SCC für diverse Funktionen mit den verbindlichen, gültigen Ausführungsbestimmungen geregelt.
14.
Die im Int.ZR und im ZER enthaltenen Bestimmungen sind verbindlich, soweit solche nicht im Sinne von Art. 12 im vorliegenden ZAR- Reglement besonderen und/oder zusätzlichen Regelungen unterstellt sind. Die 3 Reglemente (Int.ZR, ZER und ZAR) regeln die planmässige Reinzucht funktionell und genetisch gesunder, verhaltens- sicherer, sozial- und umweltverträglicher Hunde aufgrund des Rassestandards der Fa. Zuchtwertschätzungsprogramme sowie zuchthygienische Massnahmen, können vom SCC erstellt und in Absprache mit der SKG realisiert werden.
15. 1
In das SHSB werden nur Würfe eingetragen deren Eltern bereits im SHSB oder in einem anderen von der Fa anerkannten Zuchtbuch eingetragen und zur Zucht zugelassen sind, und die zudem nach den Bestimmungen dieser 3 Reglemente gezüchtet wurden.
2
In den SHSB Anhang können auf Antrag des Eigentümers oder des SCC, Hunde eingetragen werden, die diesen Kriterien nicht entsprechen. Das Mindestalter für eine Begutachtung durch zwei Formwertrichter des SCC beträgt 15 Monate. (Art. 13.2 und Art. 13.3 ZER).
3
Abstammungsurkunden gelten als Urikunden im Sinne des Gesetzes. Fälschungen, Verfälschungen, Missbrauch ist strafbar.
2
ANKÖRUNG
1
Die Ankörung dient der fachgerechten Auslese von Zuchthunden. Sie ist für alle Kurz- und Langhaar- Collies, die in der Schweiz zur Zucht verwendet werden sollen, obligatorisch.
2
Nachkommen von nicht angekörten Tieren werden im SHSB nicht eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunden der SKG. Sie sind automatisch ausgeschlossen von der Zucht, von bestimmten kynologischen Anlässen und Ausstellungen des Clubs, der SKG und der Fa. (Ausnahme Art.15. Abs. 2 ZAR).
20
Grundsätzliches
201. 1 An Ankörungen können nur in der Schweiz stehende und im SHSB eingetragene Hunde vorgeführt werden. Dies gilt sowohl für in der Schweiz gezüchtete, als auch aus dem Ausland importierte Hunde.
2
Nachkommen einer trächtig importierten Hündin (diese Hündin darf nur einmal tragend importiert werden), werden im SHSB eingetragen (Art. 16 und Art. 17 des internationalen Zuchtreglementes der Fa/Int.ZR); die so importierte Hündin ist jedoch vor einer weiteren Zuchtverwendung in der Schweiz anzukören und hat sämtliche vorgeschriebenen Bedingungen des SCC-Zuchtreglementes (ZAR) zu erfüllen.
3
Deckrüden im Eigentum von im Ausland wohnhaften Personen, die auf Deckstation in der Schweiz gehalten werden, müssen vor ihrer Zuchtverwendung in der Schweiz die Zuchtvorschriften/Ankörung des SCC gemäss ZAR, bestanden haben.
4
Pro Kalenderjahr kann ein Züchter/Halter maximal 1-mal eine gedeckte Hündin importieren.
202.
Importierte Hunde sind, vor der Eintragung ins SHSB, durch ~ Formwertrichter des SCC zu begutachten (Formwert). Die Begutachtung entspricht keiner Ankörung. Eine Kopie des Begutachtungsberichts ist durch den Zuchtwart des SCC, der STV für den Eintrag ins SHSB, zuzustellen.
202.

Änderung:
Dieser Artikel 202 ist zu streichen.

Begründung:
Dieser Artikel könnte nur einem vorzeitigen Zuchtausschluss dienen, was bei einer so gefestigten Rasse wie es der Collie ist sicher nicht nötig ist. Alle anderen Einschränkungen widersprechen dem ZER (Siehe ZER 9.3.4 und 9.3.5.). Jeder Hund mit gültigem Stammbaum, wird laut SKG im CH-Stammbuch eingetragen (ZER 9.3.5). Da diese Begutachtung für die Rasse gar nichts bringt und auch nicht durchsetzbar sein wird, ist dieser Artikel ersatzlos zu streichen.

203.
Hunde können ab dem vollendeten 12. Lebensmonat angekört werden. Sie müssen gesund und wesensfest sein, den Standardbestimmungen der Fa (Nr. 156 Langhaar-Collie bzw. Nr. 296 Kurzhaar-Collie) in hohem Masse (entspricht dem Formwert "sehr gut") entsprechen und dürfen keine zuchtausschliessenden Fehler, Krankheiten oder Erbdefekte aufweisen (Art. 226 ZAR).
204.
Hunde werden nach Vollendung des 6. Altersjahres grundsätzlich nicht mehr angekört. Ausnahmsweise kann ein Rüde nach Vollendung seines 6. Altersjahres angekört werden: die Zuchtbewilligung dauert in diesem Falle "bis auf weiteres" (Art. 232 Abs.1 ZAR).
21

Organisation der Ankörung

211.

Organisation und Durchführung von Ankörungen obliegen der KKZ (Zuchtwart) welche die entsprechenden Termine festlegt und die Durchführung von mindestens einer Ankörung pro Semester eines Kalenderjahres sicherstellt

212.
Mindestens 4 Wochen zum Voraus hat eine entsprechende Ausschreibung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG zu erfolgen.
212.

Änderung:
Mindestens 4 Wochen zum Voraus hat eine entsprechende Ausschreibung, mit Nennung der Wesens- und Formwertrichtern in den offiziellen Publikationsorganen der SKG zu erfolgen.

Begründung:
Eine vollständige Ausschreibung dient der Transparenz und gehört zu einer offenen Informationspolitik eines zeitgemässen Rasseklubs.

213. 1
Die Ankörung wird von zwei Wesensrichtern und zwei Formwertrichtern vorgenommen.
2
Ein Richter darf bei der Ankörung von sich in seinem Eigentum oder seiner Zuchtstätte befindlichen Tieren nicht als Wesensrichter bzw. Formwertrichter eingesetzt werden.
214.
Der schriftlichen Anmeldung an den Zuchtwart sind Kopien aller erforderlichen Original-Dokumente der Abstammungsurkunde mit Kennzeichnungs-Nummer, der HD-, CEA- und PRA- Untersuchungsbefunde (oder weiterer vet. med. Befunde) beizufügen; die Originaldokumente sind bei der Ankörung vorzulegen.
214

Zusatz: "oder weitere vet. Med Befunde" löschen!! Mit dieser Formulierung könnten beliebige Befunde verlangt werden, die bis Anhin auf freiwilliger Basis erfolgen.

Änderung:
Der schriftlichen Anmeldung an den Zuchtwart sind Kopien aller erforderlichen Original-Dokumente der Abstammungsurkunde mit Kennzeichnungs-Nummer, der HD-, CEA- und PRA- Untersuchungsbefunde beizufügen; die Originaldokumente sind bei der Ankörung vorzulegen.

Begründung:
Die Aufzählung muss abschliessend sein, ansonsten können kurzfristig neue Dokumente eingefordert
werden. So könnten neuen Regeln je nach Gutdünken, stillschweigend eingeführt und wieder abgeschafft werden.

Siehe auch Vorschläge

215.
Anträge zur Durchführung von Einzelankörungen sind dem Zuchtwart schriftlich und begründet zu unterbreiten; dieser entscheidet, unter Würdigung der genannten Gründe, über Annahme oder Ablehnung des Antrages. Einzelankörungen werden nach den gleichen Richtlinien durchgeführt wie offizielle Ankörungen.
216.
Der Eigentümer eines an einer Ankörung vorgeführten Hundes verpflichtet sich, wahrheitsgetreue Angaben über das Tier zu machen.
22
Beurteilungs-Kriterien
221.
Die Grundankörung besteht aus einer Wesens- bzw. Verhaltensprüfung und einer Formwert-Beurteilung; weitere Bestandteile sind die zu erbringenden veterinär-medizinischen Befunde und Nachweise (Art. 224/225 ZAR).
222.
Wesens- bzw. Verhaltens-Prüfung (Die Hunde müssen gekennzeichnet sein).
Sie umfasst eine Beurteilung des Verhaltens in friedlicher Situation. Als Grundlage dienen die Bestimmungen für die Wesens- und Verhaltensprüfung sowie dem gültigen Wesensstandard (Art. 6 -665 ZAR).
(mögliche Resultate sind: bestanden/ nicht bestanden/ zurückgestellt/ mit konkreten Auflagen z.B. 1 Wurf).
223.

Formwert-Beurteilung (Die Hunde müssen gekennzeichnet sein).
Diese erfolgt gemäss den jeweils gültigen FCI-Rassen-Standards
(mögliche Resultate sind: bestanden/nicht bestanden/zurückgestellt/mit konkreten Auflagen z.B. 1 Wurf).

224.
Veterinär-medizinische Befunde (Die Hunde müssen gekennzeichnet sein).
Vor den nachfolgend aufgeführten veterinär-medizinischen Untersuchungen müssen die Hunde mittels Tätowierung oder Mikrochip obligatorisch gekennzeichnet sein. HD-, CEA- PRA- Auswertungsformulare oder sonstige vet. med. Befunde (Zahnfehler usw.) von nicht gekennzeichneten Hunden werden nicht anerkannt. Zur Identifikation der Hunde sind auf allen veterinär-medizinischen Dokumenten (Auswertungsformularen/Zeugnisse, Röntgenbilder usw.), die Tätowier- Nr. bzw. Mikrochip- Nr. des betreffenden Hundes festzuhalten.
224.

"Tätowierung" streichen, da Tätowierungen nicht mehr aktuell sind. Die Änderung welche an der 1. Sitzung besprochen wurde muss verworfen werden, da im Inland Hunde welche vor 2006 tätowiert wurden keiner Neukennzeichnung bedürfen. Siehe Originaltext BVET. http://www.bvet.admin.ch

Begründung:
Weisung des Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) vom 10.01.2006
Ab 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in ANIS registriert sein. Damit sollen Abklärungen nach Beissunfällen, in Seuchenfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden erleichtert werden.
Welpen müssen schon ab Anfang 2006 von einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit einem Chip (Transponder) versehen und in ANIS registriert werden. Halter und Halterinnen von älteren Hunden haben dafür noch ein Jahr Zeit, bis Ende 2006. Wer seinen Hund bereits vor 2006 markiert hat – mit einem Chip oder einer Tätowierung – braucht nur noch über seinen Tierarzt die Registrierung in ANIS. Eine Neu-Kennzeichnung ist nicht nötig.

2241.
HD-Untersuchungs-Befunde (Die Hunde müssen gekennzeichnet sein).
1
Die Hüftgelenkdysplasie (HD) Untersuchung der in der Schweiz zur Zucht vorgesehenen Hunde ist obligatorisch. Es werden nur Hunde angekört, die röntgenologisch auf HD untersucht worden sind und die keinen Befall über den Befund 1.Grad (HD C) aufweisen. Die für die HD-Untersuchung notwendigen Röntgenaufnahmen (1x gestreckt, 1x gebeugt) dürfen erst nach vollendetem
12. Lebensmonat eines Hundes gemacht und können von jedem dafür eingerichteten, in der Schweiz praktizierenden Tierarzt vorgenommen werden. (ED- Untersuchungen sind fakultativ)
2
Die Röntgenbilder müssen mit dem Namen des Hundes, der SHSB- Kennzeichnungs- Nr. sowie der Tätowier- bzw. Microchip-Nr und dem Datum der Aufnahme bezeichnet sein.
2
"Tätowier-" streichen, da Tatowierungen nicht mehr aktuell sind. Die Änderung welche an der 1. Sitzung besprochen wurde muss verworfen werden, da im Inland Hunde welche vor 2006 tätowiert wurden keiner Neukennzeichnung bedürfen. Siehe Originaltext BVET. http://www.bvet.admin.ch
3
Die Auswertung der Röntgenbilder hat durch die veterinär-medizinische Fakultät der Universitäten von Bern oder Zürich zu erfolgen. Für im Ausland stehende und importierte Hunde werden HD- Untersuchungsbefunde anerkannt, wenn sie von einer offiziellen Auswertungsstelle im betreffenden Land nach den Richtlinien der FCI erstellt worden sind.
4
Alle Ergebnisse sind auf dem offiziellen HD- Auswertungsformular einzutragen bzw. auswerten zu lassen. Für jede vollzogene HD- Untersuchung, ungeachtet des ermittelten Befundes, ist vom Auswertungsformular der veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern bzw. Zürich der Auswertungsstelle des SCC (Zuchtwart) durch den Eigentümer des Hundes, eine Kopie zuzustellen.
2242.
CEA-Untersuchungs-Befund (Die Hunde müssen gekennzeichnet sein).
1
Zur Ankörung werden nur Hunde zugelassen, die durch einen von der SKG anerkannten Augenspezialisten auf CEA untersucht und CEA-negativ befunden worden sind.
1

Statt SKG ändern in ECVO-Spezialisten. Nicht vom SKG anerkannt sondern das Kriterium für die Anerkennung ist die ECVO-Zertifizierung des Arztes.
Nach Recherchen im Internet stellte ich fest, dass die Augenärzte weltweit sehr viele verschieden Zertifizierungen haben. Es ist deshalb besser wenn wir von SKG-Anerkannten Ärzten sprechen und im Ausland von "vom jeweiligen Rasseclub annerkanten Augenärzte"

keine Änderung

2
Der Untersuchungsbefund ist auf dem offiziellen CEA-Auswertungsformular durch den untersuchenden, anerkannten Augenspezialisten, eintragen zu lassen. Für im Ausland gemachte Augenuntersuchungen oder im Ausland stehende und importierte Hunde, werden CEA-Untersuchungsbefunde nur anerkannt, wenn sie von einem im betreffenden Land dafür autorisierten, legitimierten, anerkannten Augenspezialisten mit dem Zertifikat ECVO (European College of Veterinarya Ophthalmologists) vollzogen worden sind. Der Eigentümer des Hundes hat davon, ungeachtet des Befundes, eine Kopie an die Auswertungsstelle des SCC (Zuchtwart) zu übersenden.
2

Änderung:
Der Untersuchungsbefund ist auf dem offiziellen CEA-Auswertungsformular durch den untersuchenden, anerkannten Augenspezialisten, eintragen zu lassen. Für im Ausland gemachte Augenuntersuchungen oder im Ausland stehende und importierte Hunde, werden CEA-Untersuchungsbefunde nur anerkannt, wenn sie von einem im betreffenden Land dafür autorisierten, legitimierten, anerkannten Augenspezialisten vollzogen worden sind. Der Eigentümer des Hundes hat davon, ungeachtet des Befundes, eine Kopie an die Auswertungsstelle des SCC (Zuchtwart) zu übersenden.

Begründung:
Nach Recherchen im Internet stellten wir fest, dass die Augenärzte weltweit sehr viele verschieden Zertifizierungen haben. Die verschiedene kynologischen Verbände und Rassenclubs definieren die die Anforderungen sehr unterschiedlich. Auch die in der Schweiz zugelassen Augenärzte sind im der Fachgruppe Ophthalmologie der SVK zusammengeschlossen und haben auch unterschiedliche Zertifizierungen ( ECVO-Zertiviz iert oder Brit.Cert Ophthalmol- Zertifiziert ).

Siehe Vorschläge ECVO = European College of Veterinary Ophthalmologists
3
Es ist vorgeschrieben, die Welpen bereits im Alter von 6-9 Wochen untersuchen zu lassen.
3

Änderung:
Dieser Artikel 2242.3 ist zu streichen und wird in der unten verfassten Formulierung nach Artikel 385 ZAR verschoben.

Alle Welpen müssen nach dem 42. Lebenstag aber vor dem 63. Lebenstag auf CEA getestet werden. Das Attest muss dem Welpen-Käufer und bei Eigentümerwechsel ausgehändigt werden. Aus medizinischen Gründen kann diese Frist vom Arzt um höchsten 14 Tage verlängert werden. Das entsprechende ärztliche Attest wird somit Bestandteil des CEA-Attests.

Begründung:
Die CEA-Welpenuntersuchung wird im Artikel 385 ZA festgehalten, da er nichts mit der Ankörung zu tun hat sondern unter die Pflichten des Züchters fällt.

Er wird ersetzt durch:
Der Hund muss für die CEA- Untersuchung mindestens den 12. Lebensmonat vollendet haben. Die Unterschung darf, am Körtag des Hundes, nicht mehr als 6 Monate zurückliegen.

Begründung:
Der Zeitraum für die Untersuchung deckt sich mit der PRA-Untersuchung.

2243.
PRA- Untersuchungs-Befund (Die Hunde müssen gekennzeichnet sein).
1
Zur Ankörung werden nur Hunde zugelassen, die PRA-negativ sind.
2
Der Hund muss für die PRA- Untersuchung mindestens den 12. Lebensmonat vollendet haben. Die Unterschung darf, am Körtag des Hundes, nicht mehr als 6 Monate zurückliegen.
3
Der Untersuchungsbefund ist auf dem offiziellen PRA- Auswertungsformular durch den untersuchenden, von der SKG anerkannten Augenspezialisten, eintragen zu lassen. Für im Ausland stehende und importierte Hunde werden PRA- Untersuchungsbefunde anerkannt, wenn sie von einem im betreffenden Land dafür autorisierten, anerkannten Augenspezialisten vollzogen worden sind. Der Eigentümer des Hundes hat davon, ungeachtet des Befundes, eine Kopie an die Auswertungsstelle des SCC (Zuchtwart) zu übersenden.
3

Statt SKG ändern in ECVO-Spezialisten. Nicht vom SKG anerkannt sondern das Kriterium für die Anerkennung ist die ECVO-Zertifizierung des Arztes.
Nach Recherchen im Internet stellte ich fest, dass die Augenärzte weltweit sehr viele verschieden Zertifizierungen haben. Es ist deshalb besser wenn wir von SKG-Anerkannten Ärzten sprechen und im Ausland von "vom jeweiligen Rasseclub annerkanten Augenärzte"

Änderung:
Der Untersuchungsbefund ist auf dem offiziellen PRA- Auswertungsformular durch den untersuchenden, ECVO-zertifizierten oder Brit.Cert Ophthalmol-zertifizierten Augenspezialisten, eintragen zu lassen. Für im Ausland stehende und importierte Hunde werden PRA- Untersuchungsbefunde anerkannt, wenn sie von einem im betreffenden Land dafür autorisierten, Augenspezialisten vollzogen worden sind. Der Eigentümer des Hundes hat davon, ungeachtet des Befundes, eine Kopie an die Auswertungsstelle des SCC (Zuchtwart) zu übersenden.

Begründung:
Nach Recherchen im Internet stellten wir fest, dass die Augenärzte weltweit sehr viele verschieden Zertifizierungen haben. Die verschiedene kynologischen Verbände und Rassenclubs definieren die die Anforderungen sehr unterschiedlich. Auch die in der Schweiz zugelassen Augenärzte sind im der Fachgruppe Ophthalmologie der SVK zusammengeschlossen und haben auch unterschiedliche Zertifizierungen ( ECVO-Zertiviz iert oder Brit.Cert Ophthalmol- Zertifiziert ).

225.

Kennzeichnung
Zur Ankörung werden nur Hunde zugelassen, die gekennzeichnet sind. Bei importierten Hunden wird deren Kennzeichnung anerkannt, wenn die Tätowiernummer bzw. die Nummer des Mikrochip-Implantates auf der von der FCI anerkannten Abstammungsurkunde vermerkt ist.

225.

"Tätowiernummer" streichen, da Tatowierungen nicht mehr aktuell sind. Die Änderung welche an der 1. Sitzung besprochen wurde muss verworfen werden, da im Inland Hunde welche vor 2006 tätowiert wurden keiner Neukennzeichnung bedürfen. Siehe Originaltext BVET. http://www.bvet.admin.ch

gemäss Bundesamt für Vererinärwesen ist dies nicht obligatorisch. Zitat:

Die Tiere müssen korrekt identifiziert sein mittels Mikrochip eines Typs, der der Isonorm ISO 11784 oder dem Anhang A der Isonorm 11785 entspricht. Alle anderen Mikrochips sind nicht mit Standardscannern lesbar, deshalb muss
für Tiere mit "normfremdem" Chip ein kompatibles Lesegerät mitgeführt werden. Es werden auch leserliche Tätowierungen akzeptiert.
Merkblatt zur Einfuhr von Hunde und Katzen

Somit darf man die "Tätowiernummer" nicht streichen

226.

Ausschlussgründe
Im Sinne von Art. 203 ZAR gelten als zuchtausschliessend ein Formwert, der nicht in hohen Masse dem Standard entspricht (mindestens Formwert "sehr gut') sowie insbesondere nachstehende aufgeführte Fehler und/oder Krankheiten bzw. Erbdefekte:

a) HD-Befall über den 1. Grad (HD C)

b) CEA-positiv

c) PRA- positiv

d) Epilepsie (angeboren oder erworben)

e) Pankreasinsuffizienz und andere vererbbare gesundheitliche Beeinträchtigungen

f) lebenseinschränkende Krankheiten

g) Wesens- bzw. Verhaltensmängel (Wesensstandard)

h) Hodenfehler; Rüden müssen zwei normal entwickelte Hoden, die sich vollständig im Hodensack befinden, aufweisen.

i) fehlen des typischen Collieausdrucks (wie im Standard beschrieben)

j) extrem helle Augen oder Glasaugen

k) Barsoi-Einschlag und Ramsnasen

l) Stehohr oder operativ korrigierte Ohren

m) Setter oder sehr starke Hänge-Ohren

n) jegliches Fehlen von Zähnen ausser einem Prämolar 1

o) Über- oder Unterbiss

p) grobe Rutenfehler (z.B.: ausgesprochene Ringelruten)

q) stark rostfarbenes Deckhaar bei Tricolors sowie Fehlfarben gemäss Standard

226.

Artikel b ändern
Artikel f löschen
Artikel q löschen

Änderung:
Ausschlussgründe

Im Sinne von Art. 203 ZAR gelten als zuchtausschliessend ein Formwert, der nicht in hohen Masse dem Standard entspricht (mindestens Formwert "sehr gut') sowie insbesondere nachstehende aufgeführte Fehler und/oder Krankheiten bzw. Erbdefekte:

  1. a) HD-BefaIl über den 1. Grad (HD C)
  1. b) CEA-Befall mit Kolobom-Befund, Netzhautablösung oder intraokuläre Blutungen
  2. c) PRA- positiv
  3. d) Epilepsie (angeboren oder erworben)
  4. e) Pankreasinsuffizienz und andere vererbbare gesundheitliche Beeinträchtigungen
  5. f) Wesens- bzw. Verhaltensmängel (Wesensstandard)
  6. g) Hodenfehler; Rüden müssen zwei normal entwickelte Hoden, die sich vollständig im Hodensack befinden, aufweisen.
  7. h) fehlen des typischen Collieausdrucks (wie im Standard beschrieben)
  8. i) extrem helle Augen oder Glasaugen
  9. j) Barsoi-Einschlag und Ramsnasen
  10. k) Stehohr oder operativ korrigierte Ohren
  11. l) Setter oder sehr starke Hänge-Ohren
  12. m) jegliches Fehlen von Zähnen ausser einem Prämolar 1
  13. n) Über- oder Unterbiss
  14. o) grobe Rutenfehler (z.B.: ausgesprochene Ringelruten)

Begründung:
Erbgesunder Hund gemäss FCI:

•  Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, welche die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Hierbei sind die Mitglieder und Vertragspartner der FCI gehalten, Übertreibungen der Rassemerkmale zu verhindern, die in der Folge geeignet sind, die funktionale Gesundheit der Hunde zu beeinträchtigen.

Ausschlussgründe gemäss FCI:

•  Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschliessende Fehler haben z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben sowie festgestellte schwere Hüftgelenksdysplasie.

Abänderung b)

b) CEA-positiv - ist abzuändern in:
CEA - Befall mit Kolobom-Befund, Netzhautablösung oder intraokuläre Blutungen.

Go-Normals und Hunde mit chorioretinale Hypoplasie werden gleichgestellt. CRH = chorioretinale Hypoplasie . Das bedeutet, dass in einem bestimmten Bereich des Auges ein Teil der Netzhaut und der darunterliegenden Aderhaut fehlen. Diese Bereiche sind besonders gut bei Welpen bis zur 9. Lebenswoche zu erkennen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Netzhaut noch nicht pigmentiert (= gefärbt) ist. Nach dieser Zeit ist bei einigen Hunden die CRH nicht mehr feststellbar, da das Pigment diese Stellen verdeckt. Das sind die sogenannten ,,go normals“.

Unerheblich, ob ,,go normal“ oder nicht, werden die betreffenden Hunde in ihrem Sehvermögen und damit in ihrer Lebensqualität nicht beeinflusst, da die Veränderungen in der Regel nur sehr kleine Netzhautbezirke betreffen.

CRH entspricht somit nicht einem erheblichen erblichen Defekte (FCI) und ist auch keine Krankheit. Uns ist kein Land bekannt, in welchem diese Hunde von der Zucht ausgeschlossen werden. Die statistisch der medizinischen Augenuntersuchungen des SCC zeigen auch dass bei Welpen welche vor der 9.Woche getestet wurden zu 63% befallen waren, dies deckt sich auch mit einer amerikanischen Studie bei welcher über einen Gentest festgestellt wurde dass 66.7% der Collies CEA-Befallen sind, 8.75% einen Kolobom-Befund haben und 1.88% Netzhautablösungen.

Weitere Begründungen und Grundlagen zu einer langfristigen Verbesserung von CEA finden sie im Kapitel „Vorschläge zur Verbesserung der Rasse“.

Abänderung f)

lebenseinschränkende Krankheiten

Die Züchter sind absolut der Meinung das lebenseinschränkende Krankheiten bekämpft werden müssen. Wobei der begriff „Lebenseinschränkend“ sehr weit gefasst ist und so eigentlich nicht in eine Aufzählung der Ausschlussgründe gehört. Ausschlussgründe müssen genau definiert und begründet sein ansonsten laufen wir Gefahr, dass es plötzlich zur Ermessensfrage des Richters wird ob ein eine Krankheit „lebenseinschränkend“ ist oder nicht.

Abänderung q)

stark rostfarbenes Deckhaar bei Tricolors sowie Fehlfarben gemäss Standard

Dieser Ausschlussgrund ist zu streichen. Im allgemeinen Teil ist erwähnt, dass als zuchtausschliessend ein Formwert gilt, der nicht in hohen Masse dem Standard entspricht (mindestens Formwert "sehr gut'). So ist es nicht sinnvoll einen Fehler der nur die tricolor Collies betrifft speziell zu erwähnen. Ansonsten müsste man noch alle andern Möglichkeiten welche nicht dem Standart entsprechen aufzählen.

23
Gültigkeit der Ankörung (Dauer der Zuchtbewilligung)
231.

Grundankörung (bis 42. Lebensmonat).
Nach bestandener Grundankörung dauert die 1. Zuchtbewilligung bis zur Vollendung des 42. Lebensmonates (Ausnahmen gemäss Art. 235, Abs.3 ZAR). Bei Hunden welche erst nach Vollendung des 42. Lebensmonates die Grundankörung bestehen, dauert die Zuchtbewilligung "bis auf weiteres" (Art. 232 ZAR).

232.

Verlängerung der 1. Zuchtbewilligung: bis auf weiteres (ab 43. Lebensmonat).

1

Nach Ablauf des 42. Lebensmonates wird die 1. Zuchtbewilligung für alle grundangekörten Hunde "bis auf weiteres" verlängert, jedoch höchstens bis zur Vollendung des 9. Altersjahres, sofern mit einem zweiten PRA- Untersuchungsbefund nachgewiesen wird, dass der Hund nach wie vor PRA- negativ ist. Körschein und Abstammungsurkunde sind im Original, zusammen mit dem Untersuchungsbefund, dem Zuchtwart zwecks Eintragung der weiteren Zuchtbewilligung zu übersenden.

Die Zuchtbewilligung für Rüden dauert ab Vollendung des 9. Altersjahres weiterhin an, sofern vor Ablauf dieser Frist mit einem weiteren Untersuchungsbefund nachgewiesen ist, dass der Hund nach wie vor PRA- negativ ist.

2

Kann der vorgenannte Nachweis (PRA- negativ) mit einem ärztlichen Befund nicht mehr erbracht werden oder wird diese Beweispflicht vom Eigentümer des Hundes unterlassen, so verfallt die Zuchtbewilligung mit dem 42. Lebensmonates, bzw. dem 9. Altersjahr automatisch.

3

Eine verfallene Zuchtbewilligung kann durch den geforderten Nachweis (Abs. 2 hievon) wieder erlangt werden.

4
Der PRA-Untersuchungsbefund darf nicht älter als sechs Monate sein.
233.

Zurückgestellt
Zeigt sich der vorgeführte Hund am Tag der Grundankörung in seiner Entwicklung im Rückstand, unpässlich oder in momentan schlechter Kondition (ausgenommen der Zustand des Haarkleides), so kann seine Rückstellung auf einen späteren Zeitpunkt durch die Wesensrichter bzw. Formwertrichter beschlossen werden. Für jeden Prüfungsteil (Wesens- bzw. Verhaltensprüfung oder Formwert-Beurteilung) kann jeder Hund im Rahmen der Grundankörung nur einmal zurückgestellt werden.

234.

Nicht angekört
Hunde die zuchtausschliessende Fehler, Krankheiten oder Erbdefekte aufweisen und/oder die verlangten Formwerte oder Wesens- bzw. Verhaltensanforderungen nicht erbringen können, werden nicht angekört. Sie können an keiner zweiten Grundankörung vorgeführt werden. (Ausnahme: siehe Wesens- und Verhaltensprüfung Art. 664, Abs.6).

235.

Formelles

1
Für jeden vorgeführten Hund wird das Resultat der Wesens- bzw. Verhaltens-Prüfung durch die Wesensrichter (auf dem Wesensveranlagungsblatt) und der Formwert-Beurteilung du~h die Formwertrichter (auf dem Kör- schein) festgehalten. Die amtierenden Richter begründen den getroffenen Entscheid und bestätigen diesen durch ihre Unterschrift. Die Original-Dokumente werden dem Eigentümer des vorgeführten Hundes an Ort und Stelle ausgehändigt.
2
Der Körentscheid (nach Art. 231 und 232 ZAR) wird auf dem SCC- Formular "Körausweis" und auf der Rückseite der Abstammungsurkunde vermerkt und durch Unterschrift der beiden Formwert-Richter bestätigt.
3

In Grenzfällen können im "Körausweis" eines Hundes zusätzliche Auflagen (z.B. beschränkter Zuchteinsatz für einen Wurf usw.) mit Kontrolle der Nachzucht für den Formwert oder für das Wesen bzw. Verhalten sowie Paarungsempfehlungen durch die Formwertrichter vermerkt werden.

Die Nachzuchtkontrolle ist wie folgt geregelt:

Formwert: Zweidrittel des Wurfes wird im Alter von 12 Monaten an einer Ankörung vorgeführt. Die beiden Formwertrichter entscheiden auf Grund der Nachzucht über einen weiteren Zuchteinsatz des Elternteils und halten ihr Ergebnis schriftlich im Körausweis und auf der Rückseite der Abstammungsurkunde fest.

Wesen- bzw. Verhalten: Der Wurf wird im Alter von 8-10 Wochen bei der Mutterhündin getestet. Zwei Wesensrichter, von denen einer auch Formwertrichter sein muss (Unterschriftsberechtigung) entscheiden auf Grund des Welpentests über einen weiteren Zuchteinsatz der/des Hündin/Rüden und halten ihr Ergebnis schriftlich im Körausweis und auf der Rückseite der Abstammungsurkunde fest.

3

Wesen- bzw. Verhalten:
Ändern auf 8 Wochen bis zum 69 Lebenstag, da die Welpen ab der 10. Woche abgegeben werden können.

Änderung:
Wesen- bzw. Verhalten: Der Wurf wird im Alter zwischen dem 56 Tag und dem 69 Tag bei der Mutterhündin getestet. Zwei Wesensrichter, von denen einer auch Formwertrichter sein muss (Unterschriftsberechtigung) entscheiden auf Grund des Welpentests über einen weiteren Zuchteinsatz der/des Hündin/Rüden und halten ihr Ergebnis schriftlich im Körausweis und auf der Rückseite der Abstammungsurkunde fest. Der Test wird gemäss Artikel ......... ZAR durchgeführt.

Begründung:
Ab der 10 Woche (70. Lebenstag) dürfen die Welpen abgegeben werden somit hat der Wesens- und Verhaltenstest vor diesem Abgabetermin zu erfolgen.
Es ist im ZAR zu definieren wie dieser Welpentest durchgeführt und bewertet wird. Das ZAR ist ein Zucht- und Ausführungs- Reglement.

24

Allgemeines

241.

Der Zuchtwart besorgt die Ankündigung und die administrativen Belange der Ankörung und das erforderliche Meldewesen, insbesondere an die Stammbuchverwaltung der SKG.

241.

Formwert- sowie Wesensrichter müssen mit der Ausschreibung bekannt gegeben werden. Transparenz
Diese Änderung haben wir in die Ausschreibung ZAR 212 integriert, da die Richter mit der Ausschreibung, also 4 Wochen vorher bekannt sein sollten.

242.

Eigentümer die einen Hund zur Grundankörung vorführen, haben vorgängig der Ankörung das SCC- Merkblatt für Züchter zu unterzeichnen; sie erhalten ein Doppel des Meldeblattes. Neuzüchtern wird gleichzeitig je ein Exemplar des Int.ZR, des ZER der SKG und das ZAR des SCC ausgehändigt.

243.

Beim Zuchtwart verbleiben und werden aufbewahrt:

  • das Doppel des Körscheins
  • die Kopie des Wesensveranlagungsblattes
  • das Original des vom Eigentümer unterzeichneten Formulars "Merkblatt für Züchter"
  • eine Kopie der Originaldokumente (Art. 214 ZAR)
  • das Doppel der Begutachtungsberichte von importierten und begutachteten Hunden durch 1 Formwertrichter
  • Wurfkontrollunterlagen und allfällige Welpenkontroll- Tests (Wesensprüfungs-Auflagen)
 
243.

Das Doppel der Begutachtungsberichte von importierten und begutachteten Hunden von einem Formrichter entfällt. (Siehe ZAR Artikel 202)

Änderung:
Beim Zuchtwart verbleiben und werden aufbewahrt:

  • das Doppel des Körscheins
  • die Kopie des Wesensveranlagungsblattes
  • das Original des vom Eigentümer unterzeichneten Formulars "Merkblatt für Züchter"
  • eine Kopie der Originaldokumente (Art. 214 ZAR)
  • Wurfkontrollunterlagen und allfällige Welpenkontroll- Tests (Wesensprüfungs-Auflagen)

Begründung:
Der Antrag auf Streichung von Art. 202 ZAR wurde bereits eingegeben und Begründet. Somit ist die Aufbewahrungspflicht des "Begutachtungsberichtes von importierten und begutachteten Hunden durch 1 Formwertrichter" hinfällig.

 
244.
Die Wesens- bzw. Verhaltens-Prüfung kann vor oder nach der Formwert-Beurteilung absolviert werden. Die Zeitspanne zwischen erfolgreich absolvierter Wesens- bzw. Verhaltens-Prüfung und bestandener Formwert- Beurteilung darf 18 Monate nicht überschreiten; andernfalls muss derjenige Prüfungsteil, welcher zuerst abgelegt worden ist, wiederholt werden.
 
245.

Hitzige Hündinnen sollten in der Regel nicht zur Ankörung vorgeführt werden, sind aber in jedem Falle vorgehend zu melden und am Schluss der Ankörung bezüglich Wesen/Verhalten und Formwert zu beurteilen.

 
246.

Die Zahlung der Körgebühren anlässlich der Ankörung ist eine Voraussetzung zur Zulassung zur Ankörung eines Hundes.

 
247.
Ausländische Zuchttauglichkeitsprüfungen werden nicht anerkannt (ausgenommen Art. 201, Abs. 2 ZAR).